Mit Urteil vom 15. März 2021 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab. Der Präsident der Beschwerdekammer gab den Parteien am 30. März 2021 Kenntnis vom Eingang des Bundesgerichtsurteils und nahm das sistierte Ausstandsverfahren wieder auf. Der Gesuchsteller reichte am 2. April 2021 eine Replik ein. Darin hielt er am Ausstandsgesuch fest.