__ davon ausgegangen werden, dass Beratungen stattgefunden haben und eine Strategie besprochen wurde. Umgekehrt ist nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwalt C.________ in unzulässiger Weise entgegen den Instruktionen des Beschwerdeführers gehandelt hat. Der subjektive Wille des Beschwerdeführers allein reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus, zumal dieser nicht weiter plausibilisiert wurde. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.