chen zwischenzeitlich Einsicht in die parteiöffentlichen Strafakten erhalten hat (vgl. betreffend die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts zudem Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 StPO). Das am 15. März 2021 bewilligte Telefongespräch von Rechtsanwalt B.________ mit dem Beschwerdeführer betraf gemäss gleichentags erlassener Verfügung der Staatsanwaltschaft offenbar die Frage einer allfälligen Anfechtung der abweisenden Verfügung betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 5. März