Soweit Rechtsanwalt B.________ Kritik gegenüber der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren äussert, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht Thema des vorliegenden Verfahrens bildet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob hinreichende Gründe für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt C.________ oder eine ineffektive Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt C.________ vorliegen. Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt B.________ und der Staatsanwaltschaft ist nicht Streitgegenstand. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer durch die Beschwerdekammer in Strafsa-