mit dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Thun, weshalb die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 25. Februar 2021 noch bekundet habe, ihn als amtlichen Verteidiger behalten zu wollen und er zuvor gar nichts von einer Unstimmigkeit wahrgenommen habe, plausibel erscheinen. Kommt hinzu, dass der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den beigeordneten amtlichen Verteidiger vertreten zu werden, für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreicht (vgl. E. 4.2 hiervor).