waltsbüro D.________ lediglich geschrieben, dass er Rechtsanwalt D.________ als seinen privaten Verteidiger haben möchte. Von einem Wechsel der amtlichen Verteidigung war dazumal nicht die Rede. Die Schreiben vom 25. Februar 2021 und 5. März 2021 folgten offensichtlich nach der Besprechung von Rechtsanwalt C.________ mit dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Thun, weshalb die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 25. Februar 2021 noch bekundet habe, ihn als amtlichen Verteidiger behalten zu wollen und er zuvor gar nichts von einer Unstimmigkeit wahrgenommen habe, plausibel erscheinen.