Soweit der amtliche Verteidiger dem Beschwerdeführer anlässlich seines Besuchs im Regionalgefängnis Thun vom 25. Februar 2021 die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgezeigt hat, stellt dies kein «Klammern» am amtlichen Mandat dar, sondern es war vielmehr die Aufgabe des amtlichen Verteidigers, dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Rechtslage aufzuzeigen. Weiter kann auch den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, wonach angesichts der ins Recht gelegten schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht von einem Wechsel der Meinung gesprochen werden könne, nicht gefolgt werden. Im Schreiben vom 25. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer an das An-