Der Hauptteil der Besprechung habe darin bestanden, den Beschwerdeführer über die Aussagen der zwischenzeitlich einvernommenen Personen zu informieren und über das weitere Vorgehen inkl. Verteidigerstrategie zu diskutieren. Dass der amtliche Verteidiger Besuche beim Beschwerdeführer erst auf Drittveranlassung und ausschliesslich zu eigenen Zwecken vorgenommen haben soll, überzeugt folglich nicht, weshalb auch insoweit