Von einer Vernachlässigung der Betreuung des Beschwerdeführers, wie es von Rechtsanwalt B.________ sinngemäss geltend gemacht wird, kann ebenfalls keine Rede sein, hat Rechtsanwalt C.________ den Beschwerdeführer doch auch am 27. Januar 2021 im Regionalgefängnis Thun besucht und mit ihm am 3. Februar 2021 im Vorfeld zu seiner Befragung bei der Kantonspolizei im Regionalgefängnis Biel eine Besprechung abgehalten. Ebenfalls wurde von Rechtsanwalt C.________ glaubhaft dargetan, dass er schon vor dem von Rechtsanwalt B.______