Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass selbst wenn sich der amtliche Verteidiger entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers geweigert haben sollte, Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft zu erheben, was von Rechtsanwalt C.________ bestritten wird, eine Verweigerung zufolge sehr wahrscheinlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde gerechtfertigt gewesen wäre. Auch eine Verweigerung der Erhebung einer Beschwerde hätte folglich keinen objektiven Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung dargestellt.