7 te, dass Rechtsanwalt C.________ entgegen seiner klaren Instruktion keine Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhoben haben soll. Vielmehr machte der Beschwerdeführer in diesen Schreiben einzig geltend, «dass er gar nicht zufrieden mit Rechtsanwalt C.________ sei», ohne den pauschalen Einwand weiter zu begründen. Ein Rechtsbeistand ist nicht verpflichtet, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Das Regionale Zwangsmassnahmengericht