___ auszumachen. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und diejenigen von Rechtsanwalt C.________ in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 sowie in den oberinstanzlichen Eingaben vom 22. März 2021 und 8. April 2021 verwiesen werden. Rechtsanwalt C.________ hat unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ausdrücklich festgehalten, dass er nicht entgegen der Instruktion des Beschwerdeführers gehandelt resp. Handlungen unterlassen hat.