134 StPO mit Hinweisen). Auch aus dem Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2011 (abrufbar im Internet unter: www.justice.be.ch > Strafverfahren > Kreisschreiben) zum Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung geht hervor, dass die Verfahrensleitung die Wahlverteidigung nur dann in die Funktion der amtlichen Verteidigung nachrücken lässt, wenn eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur bisherigen amtlichen Verteidigung aufgrund von konkreten Angaben bei objektiver Betrachtungs-