_ repliziert, da zu keiner Zeit entgegen den Instruktionen des Beschwerdeführers gehandelt bzw. Handlungen unterlassen worden seien, könne er auch keine konkreten Ausführungen hierzu machen. Bei sämtlichen Besprechungen in den Regionalgefängnissen Thun und Biel sowie jeweils auch unmittelbar vor und nach den Besprechungen bei der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft hätten Diskussionen über die Strategie stattgefunden. Von einer implizit vorgeworfenen Vernachlässigung der Betreuung des Beschwerdeführers könne keine Rede sein.