Erst durch das Schreiben vom 5. März 2021 habe er vom erneuten Meinungswechsel des Beschwerdeführers erfahren. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den ihm beigeordneten amtlichen Verteidiger vertreten zu werden, reiche für einen Wechsel nicht aus. Ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis liege nicht vor. Er sehe sich ohne Weiteres in der Lage, das amtliche Mandat nach bestem Wissen und Gewissen weiterzuführen. 3.5 Mit Eingabe vom 6. April 2021 führt Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers zur Stellungnahme von Rechtsanwalt C.__