Er habe beim Beschwerdeführer mehrmals nachgefragt, ob er sicher sei und ob er dies in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft erwähnen dürfe, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Unter den gegebenen Umständen sei in keiner Weise voraussehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits am selben Tag wieder seine Meinung ändern und ein entsprechendes Schreiben an Rechtsanwalt B.________ richten werde. Erst durch das Schreiben vom 5. März 2021 habe er vom erneuten Meinungswechsel des Beschwerdeführers erfahren.