Er habe in keiner Art und Weise auf den Beschwerdeführer eingewirkt, um sein amtlicher Verteidiger zu bleiben, sondern diesem lediglich die Rechtslage zum Wechsel der amtlichen Verteidigung erklärt. Der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn der Besprechung von sich aus verlauten lassen, dass er mit ihm als amtlichen Verteidiger weiterfahren wolle. Er habe beim Beschwerdeführer mehrmals nachgefragt, ob er sicher sei und ob er dies in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft erwähnen dürfe, was der Beschwerdeführer bejaht habe.