Es habe sehr wohl eine Beratung stattgefunden und es sei selbstverständlich auch die Strategie besprochen worden. Von einer ineffektiven Verteidigung und einer objektiven Störung des Vertrauensverhältnisses könne keine Rede sei. Er habe vorgängig des Antrags von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Februar 2021 um Wechsel der amtlichen Verteidigung keine Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und ihm wahrgenommen. Dementsprechend sei er über den Antrag sehr erstaunt gewesen, was ihn veranlasst habe, den Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 im Regionalgefängnis Thun zu besuchen, um von ihm persönlich zu erfahren, was los sei.