4 nicht nur durch Rechtsanwalt C.________, sondern auch durch die Staatsanwaltschaft erschwert. 3.4 Rechtsanwalt C.________ hält in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme fest, zu den meisten vorgebrachten Vorwürfen verbiete ihm das Anwaltsgeheimnis, konkret Stellung zu nehmen. Er möchte aber betonen, dass er zu keiner Zeit entgegen den Instruktionen des Beschwerdeführers gehandelt bzw. Handlungen unterlassen habe. Es habe sehr wohl eine Beratung stattgefunden und es sei selbstverständlich auch die Strategie besprochen worden.