3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt C.________ und dem Beschwerdeführer sei offensichtlich objektiv und subjektiv derart gestört, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet sei. Auch eine effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen sei nicht gegeben. Bereits der Umstand, dass gegen die Anordnung von Untersuchungshaft entgegen der klaren Instruktion des Beschwerdeführers keine Beschwerde erhoben worden sei, zeige, dass Rechtsanwalt C.________ gegen den klaren Willen des Beschwerdeführers gehandelt habe.