Selbst wenn der Beschuldigte insbesondere die Anfechtung seiner Versetzung in Untersuchungshaft verlangt haben sollte, was die Staatsanwaltschaft nicht beurteilen kann, wäre im Entscheid des amtlichen Anwalts, dies nicht zu tun, kein Grund zu erkennen, von einer ineffektiven Verteidigung auszugehen, da es zu den Rechten des amtlichen Anwalts gehört, sich zu weigern, problematische oder aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Nachdem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten insbesondere gestützt auf einen DNA-Beweis, der