Hingegen hat der Beschuldigte aber offenbar gegenüber seinem aktuellen amtlichen Verteidiger geäussert, dass er weiterhin durch ihn verteidigt werden wolle. Der Beschuldigte, der diese Stellungnahme offenbar ebenfalls erhalten hat, hat bisher nicht verlauten lassen, dass er in der Stellungnahme falsch zitiert werde. Sodann will auch der aktuelle amtliche Anwalt nicht aus seinem Mandat entlassen werden. Damit ist das Vertrauensverhältnis in subjektiver Hinsicht nicht gestört. Es sind auch keine objektiven Hinweise darauf zu erkennen, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist: Rechtsanwalt C._____