Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Einholung einer Stellungnahme von Rechtsanwalt C.________ wie folgt: Vorliegend hat die beschuldigte Person zwar den Besuch eines Anwalts des Büros D.________ Rechtsanwälte gewünscht und auch eine Anwaltsvollmacht für die Anwälte dieses Büros unterzeichnet. Hingegen hat der Beschuldigte aber offenbar gegenüber seinem aktuellen amtlichen Verteidiger geäussert, dass er weiterhin durch ihn verteidigt werden wolle.