könnte, so dass es diesfalls allenfalls an einem rechtlich geschützten Interesse hinsichtlich eines Entscheides betreffend amtliche Verteidigung fehlen würde, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft sinngemäss geltend gemacht wird. Diese Frage der unzureichenden Sicherstellung der Kosten für eine private Verteidigung braucht indes nicht weiter geklärt zu werden. Selbst wenn ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse bejaht wird, ist die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – abzuweisen.