Der Beschwerdeführer selbst ist offenbar nicht in der Lage, die Verteidigungskosten der privaten Wahlverteidigung zu übernehmen, sondern er ist auf Dritthilfe angewiesen. Bei dieser Ausgangslage und mangels weitergehender Informationen betreffend die finanzielle Situation des Sohnes des Beschwerdeführers ist es beim vorliegend aufwändigen Strafverfahren wegen Mordes mit mehreren beschuldigten Personen unklar, ob die Kosten der privaten Wahlverteidigung bis mindestens zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hinreichend sichergestellt sind und folglich das amtliche Mandat widerrufen werden