Einer beschuldigten Person mit amtlicher Verteidigung steht es bei notwendiger Verteidigung jederzeit frei, eine private Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen und diese hierfür selbst zu entschädigen. In einem solchen Fall hat die Verfahrensleitung das Mandat der amtlichen Verteidigung erst zu widerrufen, wenn sie Gewissheit hat, dass die beschuldigte Person imstande ist, die Finanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts