__ und der Sistierung des amtlichen Mandates von Rechtsanwalt C.________ davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr am Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung festhalte und das Verfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben sei. Im Übrigen würden gestützt auf die angefochtene Verfügung und die Stellungnahme von Rechtsanwalt C.________ vom 22. März 2021 keine Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliegen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2021 wurden die amtlichen Akten BK 21 121 Rechtsanwalt B.________ zur Einsichtnahme übermittelt. Rechtsanwalt B.__