Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2021 wurde der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die Anordnung, dass die Staatsanwaltschaft die parteiöffentlichen Akten des Verfahren BJS 99 9708 zuzüglich der Akten, welche dem Zwangsmassnahmengericht im Verfahren ARR 21 19 zur Verfügung gestellt wurden, der Beschwerdekammer in Strafsachen zuzustellen hat, abgewiesen. Rechtsanwalt C.________ beantragte mit Stellungnahme vom 22. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 24. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Kopien der parteiöffentlichen Akten ein.