Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 121 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wechsel amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Mordes Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 (BJS 99 9708) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Mordes. In diesem Verfahren war Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Am 19. Februar 2021 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung und Einsetzung von ihm als neuen amtlichen Verteidiger. Mit Verfü- gung vom 5. März 2021 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag ab. Hiergegen er- hob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. März 2021 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2021 sei aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer der Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen. 2. Es sei der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, aus dem amtlichen Mandat zu entlassen. 3. Es sei unterzeichnender Rechtsanwalt, B.________, als neuer amtlicher Verteidiger einzuset- zen. 4. Vorliegendes Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis dem unterzeichnenden Anwalt die Akten der Staatsanwaltschaft für eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden. Eventualiter sei dem Akteneinsichtsgesuch vor einem zweiten Schriftenwechsel zu entsprechen. 5. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2021 wurde der Antrag auf Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens mit Blick auf die Anordnung, dass die Staatsan- waltschaft die parteiöffentlichen Akten des Verfahren BJS 99 9708 zuzüglich der Akten, welche dem Zwangsmassnahmengericht im Verfahren ARR 21 19 zur Ver- fügung gestellt wurden, der Beschwerdekammer in Strafsachen zuzustellen hat, abgewiesen. Rechtsanwalt C.________ beantragte mit Stellungnahme vom 22. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. Am 24. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Kopien der parteiöffentli- chen Akten ein. Gleichentags liess sie der Beschwerdekammer in Strafsachen das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 17. März 2021 betreffend private Mandatierung sowie die Verfügung betreffend Sistierung des amtlichen Mandates vom 19. März 2021 zukommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stel- lungnahme vom 26. März 2021 fest, dass zufolge der privaten Vertretung des Be- schwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ und der Sistierung des amtlichen Mandates von Rechtsanwalt C.________ davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr am Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung festhalte und das Verfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben sei. Im Übri- gen würden gestützt auf die angefochtene Verfügung und die Stellungnahme von Rechtsanwalt C.________ vom 22. März 2021 keine Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliegen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2021 wurden die amtlichen Akten BK 21 121 Rechtsanwalt B.________ zur Ein- sichtnahme übermittelt. Rechtsanwalt B.________ führte mit Schreiben vom 6. April 2021 aus, dass der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers festhalte. Es sei sein ausdrücklicher Wunsch, dass er durch ihn amtlich verteidigt werde. Am 8. April 2021 reichte Rechtsanwalt C.________ 2 abschliessende Bemerkungen ein. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Einer beschuldigten Person mit amtlicher Verteidigung steht es bei notwendiger Verteidigung jederzeit frei, eine private Verteidigung mit der Wahrung ihrer Interes- sen zu beauftragen und diese hierfür selbst zu entschädigen. In einem solchen Fall hat die Verfahrensleitung das Mandat der amtlichen Verteidigung erst zu widerru- fen, wenn sie Gewissheit hat, dass die beschuldigte Person imstande ist, die Fi- nanzierung der Wahlverteidigung mindestens bis zum Abschluss des erstinstanzli- chen Verfahrens zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6a zu Art. 127 StPO und N. 2 zu Art. 134 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 134 StPO). Aus dem Schreiben des Beschwer- deführers vom 25. Januar 2021 an Rechtsanwalt D.________ geht hervor, dass dieser Rechtsanwalt D.________ (oder implizit einen anderen Rechtsanwalt aus diesem Anwaltsbüro) als privaten Verteidiger haben möchte und die Kosten hierfür sein Sohn übernehmen werde. Der Beschwerdeführer selbst ist offenbar nicht in der Lage, die Verteidigungskosten der privaten Wahlverteidigung zu übernehmen, sondern er ist auf Dritthilfe angewiesen. Bei dieser Ausgangslage und mangels weitergehender Informationen betreffend die finanzielle Situation des Sohnes des Beschwerdeführers ist es beim vorliegend aufwändigen Strafverfahren wegen Mor- des mit mehreren beschuldigten Personen unklar, ob die Kosten der privaten Wahlverteidigung bis mindestens zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hinreichend sichergestellt sind und folglich das amtliche Mandat widerrufen werden könnte, so dass es diesfalls allenfalls an einem rechtlich geschützten Interesse hin- sichtlich eines Entscheides betreffend amtliche Verteidigung fehlen würde, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft sinngemäss geltend gemacht wird. Diese Frage der unzureichenden Sicherstellung der Kosten für eine private Verteidigung braucht indes nicht weiter geklärt zu werden. Selbst wenn ein aktuelles rechtlich geschütz- tes Interesse bejaht wird, ist die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – abzuweisen. 3. 3.1 Rechtsanwalt B.________ führt im Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung aus, mit dem aktuellen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt C.________ sei keine effektive Verteidigung gegeben und das Vertrauensverhältnis müsse als objektiv 3 gestört gelten. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erheben wollen, was Rechtsanwalt C.________ nicht getan habe. Zudem habe keine Beratung stattgefunden und Rechtsanwalt C.________ habe mit dem Beschwerdeführer keine Strategie verein- bart. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Einholung einer Stellungnahme von Rechtsanwalt C.________ wie folgt: Vorliegend hat die beschuldigte Person zwar den Besuch eines Anwalts des Büros D.________ Rechtsanwälte gewünscht und auch eine Anwaltsvollmacht für die Anwälte dieses Büros unterzeich- net. Hingegen hat der Beschuldigte aber offenbar gegenüber seinem aktuellen amtlichen Verteidiger geäussert, dass er weiterhin durch ihn verteidigt werden wolle. Der Beschuldigte, der diese Stellung- nahme offenbar ebenfalls erhalten hat, hat bisher nicht verlauten lassen, dass er in der Stellungnah- me falsch zitiert werde. Sodann will auch der aktuelle amtliche Anwalt nicht aus seinem Mandat ent- lassen werden. Damit ist das Vertrauensverhältnis in subjektiver Hinsicht nicht gestört. Es sind auch keine objektiven Hinweise darauf zu erkennen, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewähr- leistet ist: Rechtsanwalt C.________ hat bekannt gegeben, dass er den Beschuldigten beraten und mit ihm die Strategie der Verteidigung im Verfahren besprochen habe. Weiter gab es gemäss der Eingabe von Rechtsanwalt C.________ kein Handeln wider die Instruktion der beschuldigten Person. Selbst wenn der Beschuldigte insbesondere die Anfechtung seiner Versetzung in Untersuchungshaft verlangt haben sollte, was die Staatsanwaltschaft nicht beurteilen kann, wäre im Entscheid des amtli- chen Anwalts, dies nicht zu tun, kein Grund zu erkennen, von einer ineffektiven Verteidigung auszu- gehen, da es zu den Rechten des amtlichen Anwalts gehört, sich zu weigern, problematische oder aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Nachdem das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten insbesondere gestützt auf einen DNA-Beweis, der den Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründe, angeordnet hatte, ist es durchaus möglich bzw. sogar wahrscheinlich, dass der amtliche Anwalt zum Schluss kam, dass einer Anfechtung dieses Ent- scheids kein Erfolg beschieden sein würde, und aus diesem Grund kein Rechtsmittel einlegte. 3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt C.________ und dem Beschwerdeführer sei offensichtlich objektiv und subjektiv derart gestört, dass eine effektive Verteidigung nicht gewährleistet sei. Auch eine effektive Wahrnehmung der Parteiinteressen sei nicht gegeben. Be- reits der Umstand, dass gegen die Anordnung von Untersuchungshaft entgegen der klaren Instruktion des Beschwerdeführers keine Beschwerde erhoben worden sei, zeige, dass Rechtsanwalt C.________ gegen den klaren Willen des Be- schwerdeführers gehandelt habe. Hinzu komme, dass der bisherige amtliche Ver- teidiger entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers behaupte, dieser wol- le den Wechsel nicht. Bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2021 habe der Be- schwerdeführer Rechtsanwalt B.________ mitgeteilt, dass er ihn als seinen Vertei- diger haben wolle. Zudem gehe aus diesem Schreiben hervor, dass der bisherige amtliche Verteidiger auf den Beschwerdeführer eingewirkt habe, ihn als Verteidiger zu behalten. Auch im Schreiben vom 5. März 2021 habe der Beschwerdeführer kundgetan, dass er nicht mehr durch den bisherigen amtlichen Verteidiger, sondern durch Rechtsanwalt B.________ verteidigt werden wolle. Es liege ein erheblich ge- störtes Vertrauensverhältnis vor. Die Arbeit von Rechtsanwalt B.________ werde 4 nicht nur durch Rechtsanwalt C.________, sondern auch durch die Staatsanwalt- schaft erschwert. 3.4 Rechtsanwalt C.________ hält in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme fest, zu den meisten vorgebrachten Vorwürfen verbiete ihm das Anwaltsgeheimnis, konkret Stellung zu nehmen. Er möchte aber betonen, dass er zu keiner Zeit entgegen den Instruktionen des Beschwerdeführers gehandelt bzw. Handlungen unterlassen ha- be. Es habe sehr wohl eine Beratung stattgefunden und es sei selbstverständlich auch die Strategie besprochen worden. Von einer ineffektiven Verteidigung und ei- ner objektiven Störung des Vertrauensverhältnisses könne keine Rede sei. Er habe vorgängig des Antrags von Rechtsanwalt B.________ vom 19. Februar 2021 um Wechsel der amtlichen Verteidigung keine Unstimmigkeiten zwischen dem Be- schwerdeführer und ihm wahrgenommen. Dementsprechend sei er über den An- trag sehr erstaunt gewesen, was ihn veranlasst habe, den Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 im Regionalgefängnis Thun zu besuchen, um von ihm persönlich zu erfahren, was los sei. Er sei vom Beschwerdeführer sehr freundlich empfangen worden. Dieser sei hocherfreut gewesen über seinen Besuch. Er habe in keiner Art und Weise auf den Beschwerdeführer eingewirkt, um sein amtlicher Verteidiger zu bleiben, sondern diesem lediglich die Rechtslage zum Wechsel der amtlichen Ver- teidigung erklärt. Der Beschwerdeführer habe bereits zu Beginn der Besprechung von sich aus verlauten lassen, dass er mit ihm als amtlichen Verteidiger weiterfah- ren wolle. Er habe beim Beschwerdeführer mehrmals nachgefragt, ob er sicher sei und ob er dies in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft erwähnen dürfe, was der Beschwerdeführer bejaht habe. Unter den gegebenen Umständen sei in keiner Weise voraussehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits am sel- ben Tag wieder seine Meinung ändern und ein entsprechendes Schreiben an Rechtsanwalt B.________ richten werde. Erst durch das Schreiben vom 5. März 2021 habe er vom erneuten Meinungswechsel des Beschwerdeführers erfahren. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den ihm beigeordne- ten amtlichen Verteidiger vertreten zu werden, reiche für einen Wechsel nicht aus. Ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis liege nicht vor. Er sehe sich ohne Wei- teres in der Lage, das amtliche Mandat nach bestem Wissen und Gewissen weiter- zuführen. 3.5 Mit Eingabe vom 6. April 2021 führt Rechtsanwalt B.________ namens des Be- schwerdeführers zur Stellungnahme von Rechtsanwalt C.________ zusammenge- fasst aus, es entziehe sich jeder Erklärung, weshalb der bisherige amtliche Vertei- diger keine Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhoben ha- be, obwohl der Beschwerdeführer dies aufgrund der Sachlage offensichtlich gewollt habe. Der bisherige amtliche Verteidiger mache auch keine konkrete Gelegenheit geltend, anlässlich welcher eine Strategie besprochen worden sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber nicht erklären können, was die Verteidi- gungsstrategie sei. Rechtsanwalt C.________ scheine offensichtlich die gegenteili- ge Ansicht des Willens des Beschwerdeführers zu vertreten. Erst nachdem er in- terveniert habe, habe sich dieser veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer seit längerem wieder zu besuchen. Anlässlich dieses Besuchs habe Rechtsanwalt C.________ lediglich versucht, den Beschwerdeführer zu überzeugen, sein amtli- cher Verteidiger zu bleiben. Da offensichtlich instruierte Prozesshandlungen nicht 5 und Besuche erst auf Drittveranlassung und wohl ausschliesslich zu eigenen Zwe- cken vorgenommen worden seien, sei eine effektive Verteidigung nicht gewährleis- tet und das Vertrauensverhältnis objektiv gestört. Es sei der Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewilligen. 3.6 Rechtsanwalt C.________ repliziert, da zu keiner Zeit entgegen den Instruktionen des Beschwerdeführers gehandelt bzw. Handlungen unterlassen worden seien, könne er auch keine konkreten Ausführungen hierzu machen. Bei sämtlichen Be- sprechungen in den Regionalgefängnissen Thun und Biel sowie jeweils auch un- mittelbar vor und nach den Besprechungen bei der Kantonspolizei und der Staats- anwaltschaft hätten Diskussionen über die Strategie stattgefunden. Von einer im- plizit vorgeworfenen Vernachlässigung der Betreuung des Beschwerdeführers kön- ne keine Rede sein. 4. 4.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat die amtlich verteidigte Person einen grundrechtlichen An- spruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinter- essen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung ih- re anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Per- son in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirk- same Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Als schwere Pflichtverlet- zung fällt nur sachlich nicht vertretbares resp. offensichtlich fehlerhaftes Prozess- verhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei kras- sen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinver- nahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und ande- ren Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1; 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Vertei- digung auf eine andere Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der be- schuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und ef- fiziente Verteidigung nicht nur durch eine objektive Pflichtverletzung der Verteidi- gung, sondern durch ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGE 138 IV 161 E. 2.4, mit Hinweisen auf die Bot- 6 schaft). Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vorder- grund gestellt, bedeutet dies allerdings nicht, dass allein deren Empfinden resp. Wunsch für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2). Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch den ihr beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung bewilligt (LIEBER, a.a.O., N. 19a zu Art. 134 StPO mit Hinwei- sen). Auch aus dem Kreisschreiben der Strafabteilung des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 7. Januar 2011 (abrufbar im Internet unter: www.justice.be.ch > Strafverfahren > Kreisschreiben) zum Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestel- lung der amtlichen Verteidigung geht hervor, dass die Verfahrensleitung die Wahl- verteidigung nur dann in die Funktion der amtlichen Verteidigung nachrücken lässt, wenn eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zur bisherigen amtli- chen Verteidigung aufgrund von konkreten Angaben bei objektiver Betrachtungs- weise glaubhaft erscheint oder wenn eine wirksame Wahrnehmung der Beschuldig- teninteressen durch die amtliche Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Verfahrensleitung bei der Beurteilung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung namentlich zu berücksichtigen, dass der Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten ist. Für einen Verteidigerwechsel genügt daher nicht, dass der Verteidi- ger problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidi- gungsstrategien nicht übernimmt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aus- sichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflicht- gemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Sein Vor- gehen muss allerdings in den Schranken von Gesetz und Standesregeln auf die In- teressen der beschuldigten Person ausgerichtet und in diesem Sinn sachlich be- gründet sein (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.4 Vorliegend sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ineffektive Verteidi- gung oder ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt C.________ auszuma- chen. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und diejenigen von Rechtsanwalt C.________ in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2021 sowie in den oberinstanzlichen Eingaben vom 22. März 2021 und 8. April 2021 verwiesen werden. Rechtsanwalt C.________ hat unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses ausdrücklich festgehalten, dass er nicht entgegen der Instruktion des Beschwerde- führers gehandelt resp. Handlungen unterlassen hat. Es besteht keine Veranlas- sung, an diesen Ausführungen zu zweifeln, zumal auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 25. Februar 2021 an Rechtsanwalt B.________ sowie im Schreiben vom 5. März 2021 an Rechtsanwalt C.________ nicht erwähn- 7 te, dass Rechtsanwalt C.________ entgegen seiner klaren Instruktion keine Be- schwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhoben haben soll. Viel- mehr machte der Beschwerdeführer in diesen Schreiben einzig geltend, «dass er gar nicht zufrieden mit Rechtsanwalt C.________ sei», ohne den pauschalen Ein- wand weiter zu begründen. Ein Rechtsbeistand ist nicht verpflichtet, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Das Regionale Zwangs- massnahmengericht Berner Jura-Seeland hat mit Entscheid vom 16. Januar 2021 die Untersuchungshaft insbesondere gestützt auf die am Tatort sichergestellte DNA des Beschwerdeführers, welche u.a. den dringenden Tatverdacht begründete, an- geordnet. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staats- anwaltschaft, dass selbst wenn sich der amtliche Verteidiger entgegen dem aus- drücklichen Wunsch des Beschwerdeführers geweigert haben sollte, Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft zu erheben, was von Rechtsanwalt C.________ bestritten wird, eine Verweigerung zufolge sehr wahrscheinlicher Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde gerechtfertigt gewesen wäre. Auch eine Verweige- rung der Erhebung einer Beschwerde hätte folglich keinen objektiven Grund für ei- nen Wechsel der amtlichen Verteidigung dargestellt. Der Beschwerdeführer hat in seinen Schreiben vom 25. Februar 2021 und 5. März 2021 nicht erwähnt, dass mit Rechtsanwalt C.________ keine Beratung stattgefun- den hat und keine Strategie besprochen worden ist. Auch aufgrund dessen darf den Ausführungen von Rechtsanwalt C.________, wonach Beratungen inkl. Stra- tegiebesprechungen stattgefunden hätten, gefolgt werden, zumal keine gegenteili- gen Anhaltspunkte ersichtlich sind. Allein der angebliche Umstand, dass der Be- schwerdeführer offenbar nicht in der Lage gewesen sein soll, Rechtsanwalt B.________ aufzuzeigen, welche Strategie besprochen worden sei, lässt nicht dar- auf schliessen, dass eine solche nicht vereinbart worden war. Rechtsanwalt C.________ hat in den abschliessenden Bemerkungen denn auch anschaulich aufgezeigt, wann Diskussionen über die Strategie stattgefunden haben. Von einer Vernachlässigung der Betreuung des Beschwerdeführers, wie es von Rechtsanwalt B.________ sinngemäss geltend gemacht wird, kann ebenfalls keine Rede sein, hat Rechtsanwalt C.________ den Beschwerdeführer doch auch am 27. Januar 2021 im Regionalgefängnis Thun besucht und mit ihm am 3. Februar 2021 im Vorfeld zu seiner Befragung bei der Kantonspolizei im Regionalgefängnis Biel eine Besprechung abgehalten. Ebenfalls wurde von Rechtsanwalt C.________ glaubhaft dargetan, dass er schon vor dem von Rechtsanwalt B.________ gestell- ten Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung die Absicht gehabt habe, den Beschwerdeführer am 25. oder 26. Februar 2021 im Regionalgefängnis Thun zu besuchen und dass die Diskussion hinsichtlich amtlicher Verteidigung – anlässlich welcher er dem Beschwerdeführer aufgezeigt habe, was die Voraussetzungen für einen Wechsel seien – nur einen Bruchteil der insgesamt 1 Stunde und 45 Minuten gedauerten Besprechung ausgemacht hätten. Der Hauptteil der Besprechung habe darin bestanden, den Beschwerdeführer über die Aussagen der zwischenzeitlich einvernommenen Personen zu informieren und über das weitere Vorgehen inkl. Verteidigerstrategie zu diskutieren. Dass der amtliche Verteidiger Besuche beim Beschwerdeführer erst auf Drittveranlassung und ausschliesslich zu eigenen Zwe- cken vorgenommen haben soll, überzeugt folglich nicht, weshalb auch insoweit 8 nicht auf eine ineffektive Wahrnehmung der Parteiinteressen oder ein objektiv ge- störtes Vertrauensverhältnis geschlossen werden kann. Soweit der amtliche Ver- teidiger dem Beschwerdeführer anlässlich seines Besuchs im Regionalgefängnis Thun vom 25. Februar 2021 die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgezeigt hat, stellt dies kein «Klammern» am amtlichen Mandat dar, sondern es war vielmehr die Aufgabe des amtlichen Verteidigers, dem Beschwer- deführer die diesbezügliche Rechtslage aufzuzeigen. Weiter kann auch den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, wonach an- gesichts der ins Recht gelegten schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht von einem Wechsel der Meinung gesprochen werden könne, nicht gefolgt werden. Im Schreiben vom 25. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer an das An- waltsbüro D.________ lediglich geschrieben, dass er Rechtsanwalt D.________ als seinen privaten Verteidiger haben möchte. Von einem Wechsel der amtlichen Verteidigung war dazumal nicht die Rede. Die Schreiben vom 25. Februar 2021 und 5. März 2021 folgten offensichtlich nach der Besprechung von Rechtsanwalt C.________ mit dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Thun, weshalb die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________, wonach der Beschwerdeführer an- lässlich der Besprechung vom 25. Februar 2021 noch bekundet habe, ihn als amtli- chen Verteidiger behalten zu wollen und er zuvor gar nichts von einer Unstimmig- keit wahrgenommen habe, plausibel erscheinen. Kommt hinzu, dass der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den beigeordneten amtlichen Verteidiger vertreten zu werden, für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreicht (vgl. E. 4.2 hiervor). Insoweit ist denn auch auffallend, dass der Be- schwerdeführer selbst in den Schreiben vom 25. Februar 2021 und 5. März 2021 lediglich ausführte, dass er mit Rechtsanwalt C.________ «nicht zufrieden sein». Hierbei handelt es sich um keine ausreichende Begründung. Das Vorbringen ist weder mit konkreten Hinweisen belegt noch objektiviert. Soweit Rechtsanwalt B.________ Kritik gegenüber der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren äussert, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht Thema des vorliegenden Verfahrens bildet. Gegenstand des Beschwerdever- fahrens ist einzig die Frage, ob hinreichende Gründe für ein gestörtes Vertrauens- verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt C.________ oder eine ineffektive Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt C.________ vorliegen. Das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt B.________ und der Staatsanwaltschaft ist nicht Streitgegenstand. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer durch die Beschwerdekammer in Strafsa- chen zwischenzeitlich Einsicht in die parteiöffentlichen Strafakten erhalten hat (vgl. betreffend die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts zudem Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 StPO). Das am 15. März 2021 bewilligte Telefongespräch von Rechtsanwalt B.________ mit dem Beschwerdeführer betraf gemäss gleichentags erlassener Verfügung der Staatsanwaltschaft offenbar die Frage einer allfälligen Anfechtung der abweisenden Verfügung betreffend Wechsel der amtlichen Vertei- digung vom 5. März 2021. Da die Beschwerdefrist bereits am 18. März 2021 ablief, erschien es durchaus zweckmässig, dass das Telefongespräch zeitlich knapp und vorab mittels Fax bewilligt wurde, war es doch auch im Sinne von Rechtsanwalt B.________, hinreichend Zeit für eine allfällige Beschwerderedaktion zu erhalten 9 und musste er folglich auch mit einer derart kurzfristigen Bewilligung rechnen, zu- mal die Staatsanwaltschaft beim Sekretariat von Rechtsanwalt B.________ glei- chentags noch nachgefragt hatte, was Zweck des Telefongesprächs sei. 5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind. Es liegen insgesamt keine zureichen- den Hinweise dafür vor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerde- führer und Rechtsanwalt C.________ erheblich gestört ist oder eine wirksame Ver- teidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere kann gestützt auf die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ davon ausgegangen werden, dass Beratungen stattgefunden haben und eine Strategie besprochen wurde. Umgekehrt ist nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwalt C.________ in unzulässiger Weise entgegen den Instruktionen des Beschwerdeführers gehandelt hat. Der subjektive Wille des Beschwerdeführers allein reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus, zumal dieser nicht weiter plausibilisiert wurde. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzu- weisen. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Be- schwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung von Rechtsanwalt C.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 4. Weitergehende Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11