4. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 1'228.55 zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, weshalb ihm noch ein Betrag von CHF 628.55 auszuzahlen ist. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, I.________