Hinsichtlich des Antrags, dass von einer WSA-Abnahme und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen sei, unterliegt er demgegenüber. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 7.2 Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 20. Juli 2021 auf CHF