7. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren insoweit, als dass die erkennungsdienstliche Erfassung, soweit nicht die Abnahme eines WSA-Abstrichs betreffend, aufgehoben und dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wird. Hinsichtlich des Antrags, dass von einer WSA-Abnahme und der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen sei, unterliegt er demgegenüber.