BK 15 212 vom 21. September 2015 E. 6.2). Auch die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat und weiterer gleichgelagerter Verbrechen oder Vergehen geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. 10 Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO liegen vor. Die Beschwerde ist demnach insoweit unbegründet und abzuweisen.