Beim Sprayen hinterlässt die Täterschaft regelmässig biologische Spuren. Nicht mehr benötigte Utensilien werden in der Nähe versteckt oder es werden Handschuhe, Spraydosen etc. – wie vorliegend teilweise erfolgt – bei einer Flucht weggeworfen. Deshalb erscheint die DNA-Profilerstellung auch geeignet und angezeigt für die Aufklärung weiterer Delikte. Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien etc. gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB können nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Diese erfüllen die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktschwere.