SR 311.1]). Ferner ist denkbar, dass zwar die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachbeschädigung betreffend das Ereignis vom April 2014 vorgelegen haben im Verlauf des Verfahren durch Einigung indes allenfalls der Strafantrag zurückgezogen und demnach mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung kein materielles Urteil ergangen ist. Der fehlende Strafregistereintrag spricht folglich nicht gegen die konkreten und erheblichen Anhaltspunkte für weitere Delikte. Beim Sprayen hinterlässt die Täterschaft regelmässig biologische Spuren.