Nur nebenbei erwähnt sei daher, dass es möglich wäre, dass betreffend den Vorfall vom April 2014 – auch der Mitbeschuldigte G.________ ist gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 20214 wegen einer Farbsprayerei im April 2014 polizeilich verzeichnet – eine (jugendstrafrechtliche) Verurteilung vorliegt, diese indes aus dem Strafregisterauszug nicht ersichtlich ist. Gemäss Art. 366 Abs. 3 Bst.