Des Weiteren rechtfertigt die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an dieser Tat (Sachbeschädigung) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die verfügte DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat erweist sich demnach als rechtmässig. 5.4 Weiter bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die DNA-Probenahme und - Analyse auch für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint.