8 auch der Aufklärung allfälliger weiterer Delikte, insbesondere weiterer Farbsprayereien (vgl. E. 5.4 hiernach). Hinsichtlich dieser steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob allenfalls andere mildere Mittel vorliegen könnten. In diesem Sinne ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Des Weiteren rechtfertigt die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an dieser Tat (Sachbeschädigung) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.