Anders als im neuesten Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 gibt es im Sinne eines milderen möglichen Mittels vorliegend keine aktenkundigen Fingerabdrücke. Vielmehr geht aus dem Dokument «Sicherstellungen» der Kantonspolizei Bern hervor, dass beim Beschwerdeführer nebst einem orangenen Leuchtgilet zwei Plastikhandschuhe sichergestellt wurden, womit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass – zumindest der Beschwerdeführer – keine Fingerabdruckspuren am Tatort hinterlassen hat. DNA-Spuren können hingegen bei Tragen von Plastikhandschuhen beispielsweise durch Husten, Verlieren von Haaren oder Hautschuppen etc. hinterlassen werden.