Bei Sachbeschädigungen handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Der Zweck, die an den Tatorten aufgefundenen Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allfällig zuzuordnen, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. Anders als im neuesten Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2020 vom 6. April 2021 gibt es im Sinne eines milderen möglichen Mittels vorliegend keine aktenkundigen Fingerabdrücke.