Dass der Berichtsrapport nicht sogleich nach der Anhaltung erfolgte, stellt die Regel dar und ist mit Ermittlungsablauf begründet. Der Berichtsrapport erfolgte im Übrigen nur wenige Wochen nach dem Ereignis und damit zeitnah. Die DNA-Abriebe sind zur Aufklärung der vorgeworfenen Sachbeschädigung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abzugleichen. Ein DNA-Profilabgleich ist ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Bei Sachbeschädigungen handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils abgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind.