Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ist zudem hinreichend belegt, dass die entsprechenden Abriebe und weitere Gegenstände sichergestellt worden sind (vgl. E. 3.4 hiervor). Soweit in der Replik geltend gemacht wird, der Berichtsrapport sei erst im Hinblick auf die Beschwerde erstellt worden, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Kantonspolizei Bern nicht nur bei Beschwerdeerhebung einen Berichtsrapport erstellt, sondern dies zu ihren allgemeinen Aufgaben gehört. Dass der Berichtsrapport nicht sogleich nach der Anhaltung erfolgte, stellt die Regel dar und ist mit Ermittlungsablauf begründet.