hin kann vom Ablauf her davon ausgegangen werden, dass bereits zum Verfügungszeitpunkt – auch wenn die angefochtene Verfügung insoweit etwas missverständlich resp. allgemein formuliert worden ist – zumindest Spurenträger sichergestellt worden sind. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Spuren zügig abgenommen wurden. Gestützt auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 ist zudem hinreichend belegt, dass die entsprechenden Abriebe und weitere Gegenstände sichergestellt worden sind (vgl. E. 3.4 hiervor).