In der vorliegenden Konstellation könne davon nicht die Rede sein. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Dass er bei der Polizei wegen eines angeblichen Vorfalls im April 2014 verzeichnet sei, ändere daran nichts. Solange kein Eintrag im Strafregisterauszug verzeichnet sei, gelte er als unschuldig. Mangels (einschlägiger) Vorstrafen sei die Beteiligung an vergangenen Delikten ausgeschlossen. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, das darauf hinweisen würde. Es spiele auch keine Rolle, dass es zahlreiche weitere Sprayereien des Inhalts «C.________», «D.________» und «E.________» geben solle.