4.3 Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Replik zusammengefasst, dass im Zeitpunkt des Verfügens keine sichergestellten Beweismittel vorgelegen hätten bzw. auf den angeblichen Beweismitteln keine Spuren isoliert worden seien, ergebe sich auch aus der Begründung der angefochtenen Verfügung. Es gebe zudem keine Hinweise auf vergangene oder künftige Delikte. Aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 20 54 könne die Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der dortige Beschwerdeführer sei geständig gewesen. In der vorliegenden Konstellation könne davon nicht die Rede sein.