Erforderlich ist aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesgerichtsurteil 1B_13/2019 vom 12. März 2019). Aus dem Polizeirapport vom 18. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits wegen Farbsprayereien im April 2014 bei der Polizei verzeichnet ist und es von den Sprayereien «C.________», D.________» und «E.________» nach Angaben der Polizei zahlreiche weitere,