Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Massnahmen können so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Erforderlich ist aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesgerichtsurteil 1B_13/2019 vom 12. März 2019).