Insoweit liegt folglich von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Akteneinsicht vor. Wie dargetan wurde, verfügt die Beschwerdekammer in Strafsachen über volle Kognition, weshalb es ihr – auch im Sinne der Verfahrensbeschleunigung – möglich sein muss, im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Aktenstücke zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer wurde im Beschwerdeverfahren Einsicht in die ihr vorliegenden amtlichen Akten, insbesondere in den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021, gewährt. Er konnte in Kenntnis dieses Berichts nochmals zur Sache Stellung nehmen.