4 3.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik rügt, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. März 2021 stützt, gilt es festzuhalten, dass dieser zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht bestanden hat. Da der Bericht noch nicht erstellt war, konnte er dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten werden. Insoweit liegt folglich von vornherein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf Akteneinsicht vor.