Ausserdem beobachtete eine Patrouille der Transportpolizei drei Personen, die zwischen den Zügen hin und hergingen und die mitgebrachten Taschen immer wieder absetzten und danach wieder aufhoben. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, insbesondere Aufnahme des Signalements, ist damit ohne Weiteres geeignet, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, insbesondere Zwecks Abgleich mit den Bildern der Überwachungskamera. Auch die verfügte erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich damit als rechtmässig und verhältnismässig.